GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Seit 2014 ist im gesamten Landesgebiet die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) in Kraft getreten, welche die vorhergehenden Immobiliensteuern (IMU) und die Steuern auf unteilbare Dienste (TASI) ersetzt.

Voraussetzung der Steuer ist der Besitz von unbeweglichen Gütern, von Gebäuden und Baugrundstücken, die sich im Gemeindegebiet befinden, jeglicher Natur und Zweckbestimmung.
Zu den Immobilien, die der Steuer unterliegen, zählt auch die Hauptwohnung, zu betrachten als einzige Immobilieneinheit, in welcher der Besitzer und seine Familie gewohnheitsmäßig wohnen und meldeamtlich eingetragen sind, sowie das Zubehör derselben Wohnung.

Die Gemeinde bestimmt und regelt:

  • die Art der Liegenschaften, für welche eine Reduzierung des Steuersatzes vorgesehen ist und welche Liegenschaften von der Steuer befreit sind;
  • die Art der Liegenschaften, für welche eine Erhöhung des Steuersatzes vorgesehen ist;
  • die Unterlagen zur Beweisstellung der Voraussetzungen für eine Steuerreduzierung bzw. –befreiung und die Modalitäten zur Einreichung derselben;
  • die Möglichkeit für den Gemeindeausschuss, die üblichen Verkaufswerte der Baugrundstücke periodisch und nach homogenen Zonen zu bestimmen, zwecks Einschränkung der Feststellungsbefugnis der Gemeinde, falls die Steuer aufgrund eines nicht niedrigeren Wertes als dem vorbestimmten Wert eingezahlt wurde;
  • die Möglichkeit für den Gemeindeausschuss in besonderen Fällen Terminverschiebungen für die Einzahlung festzulegen.

Außerdem legt der Gemeinderat mit eigenem Beschluss die Höhe des ordentlichen Steuersatzes, der reduzierten und der erhöhten Steuersätze, sowie die Höhe des Freibetrages für die Hauptwohnung fest.

Steuerpflichtig sind:

  • Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Fruchtgenuss-, Nutzungs-, Wohn- oder Überbaurechten von Gebäuden und Baugründen;
  • Konzessionsinhaber, wenn Domänenvermögen oder unverfügbares Vermögen in Konzession vergeben wird;
  • Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden. Dieselben sind ab dem Tag des Vertragsabschlusses für die gesamte Vertragsdauer steuerpflichtig;
  • der Teil eines Ehepaares, dem die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;
  • der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde. 

Informationen zur Berechnung der geschuldeten Steuer, die Beschreibung der verschiedenen Typologien, die Sonderbesteuerung, die bei sonstigem Verfall einzureichenden Unterlagen, die entsprechenden Vordrucke, die Verordnung und die Beschlüsse sind wie nachstehend abrufbar.


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3. Einführung der GIS
Gemeindeverordnung über die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS

Gemeinderatsbeschluss Nr. 65 - 28.12.2023 - GIS-Steuersätze und Freibeträge

Zuständig

Formulare