Gemeindeaufenthaltsabgabe

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe ist für die Übernachtungen in den Beherbergungsbetrieben zu entrichten.

Alle jene Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet von Leifers übernachten, sind zur Bezahlung der Aufenthaltsabgabe verpflichtet. 

Die Abgabe ist pro Person und Übernachtung geschuldet und beträgt ab 1. Januar 2024:

  • 3,00 € für die gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen “superior” und fünf Sternen;
  • 2,50 € für die gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen “superior, für UaB-Betriebe mit 5 Blumen, für Privatzimmervermietungsbetriebe mit 5 Sonnen und Campingplätze mit 5 Sternen;
  • 2,00 € für alle anderen Beherbergungsbetriebe.

Von der Zahlung der Abgabe befreit sind:

a) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
 b) Personal, das im Betrieb übernachtet, in dem es tätig ist;

c) Personen, die wegen Naturkatastrophen in Beherbergungsbetrieben übernachten;

d) Personen, die Pflichtpraktika von öffentlichen Bildungseinrichtungen des Landes besuchen oder an didaktischen Projekten derselben teilnehmen;

e) die Personen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und vorübergehend aufgrund von Wohnproblemen in einem Betrieb übernachten;

f) Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern es sich um Teilnehmende organisierter Schul- und Jugendgruppen handelt, die einschließlich Begleitpersonen aus mindestens zehn Personen bestehen.


Gemäß den geltenden Bestimmungen sind folgende Beherbergungsbetriebe verpflichtet die Aufenthaltsabgabe einzutreiben und der Gemeinde Leifers die geschuldeten Beträge zu überweisen:

  1. gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer, Residences, laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58;
  2. nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und –wohnungen, Ferienheime, Jugendherbergen, laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58;
  3. Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12;
  4. Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2, Abs. 3, Buchst. a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7;
  5. Einrichtungen, die gemäß Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41 Unterkunft anbieten.

Zahlungsmodalitäten:

 Innerhalb von 15 Tagen vor jedem Monatsende muss der Gemeinde der geschuldete Abgabenbetrag mittels PagoPA überwiesen werden:

Rechtsquellen
Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 9
Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4
Gemeindeverordnung

Verordnung über die Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe

Zuständig