Integrierter Wasserdienst – Rechnungen und Zahlungsmethoden

Laut geltenden Gesetzesbestimmungen sind die Gemeinden zuständig für die Führung und Organisation des Dienstes zur Trinkwasserversorgung und des Dienstes zur Abwasserentsorgung und -klärung sowie für die Festlegung der entsprechenden Gebühren.
Im Rahmen der vorhergehenden Zuständigkeiten sorgt das Amt II – Steuern für die Ausstellung und Übermittlung der Rechnungen für den Trinkwasserverbrauch und die Abwasserentsorgung und –klärung.

Ab dem Jahr 2020 werden den zwei getrennte Rechnungen übermittelt, eine für die Wasserversorgung und eine für die Abwasserentsorgung und -klärung.

Für die Bezahlung der Rechnung sind folgende Zahlungsmodalitäten möglich:

Bezahlung mittels PagoPa-Einzahlungsschein
Ab dem Jahr 2020 muss für die Zahlung der Rechnungen der ausgefüllte PagoPa-Einzahlungsschein verwendet werden.

Bezahlung mittels Dauerauftrag SEPA
Wird auf dem für die Zahlung bestimmten Kontokorrent ein Dauerauftrag eingerichtet, erfolgt die Zahlung des Gesamtbetrages automatisch bei Fälligkeit der Rechnung.
Die Einrichtung des Dauerauftrages, bezügliche Änderungen oder die Annullierung desselben müssen dem Amt II – Steuern unverzüglich mitgeteilt werden.

Gutschrift
Ergibt sich bei der Berechnung der Gebühr ein Guthaben für den Nutzer, stellt das Amt II – Steuern die entsprechende Gutschrift aus.
Für den Erhalt der Rückerstattung muss dem Amt II – Steuern der IBAN des Kontokorrents, auf welchem die Gutschrift erfolgen soll, mitgeteilt werden.


Rechtsquellen
Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8. Bestimmungen über die Gewässer
Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29. Durchführungsverordnung über die Trinkwassergebühren
Beschluss der Landesregierung vom 14. Februar 2017, Nr. 166. Genehmigung der Kriterien zur Berechnung der Gebühr für den Abwasser- und Klärdienst.
Gemeindeverordnung über die Trinkwasserversorgung.
Gemeindeverordnung über die Kanalisierung


Zuständig

Formulare