Eintragung in das Verzeichnis der Laienrichter

Allgemeine Informationen
Die Eintragung in das Verzeichnis der Laienrichter wird von Amts wegen vom Wahlamt durchgeführt.
All jene Personen haben das Anrecht auf Eintragung, die das dreißigste Lebensjahr erreicht haben und nicht zu bestimmten Kategorien gehören (Zugehörige der Streitkräfte oder der Polizeiorgane, Richter oder Beamte im Dienst der Justizverwaltung, Zugehörige einer religiösen Kongregation und Ordensgeistliche).
Das Amt überprüft die Voraussetzungen und fordert für jede Person beim Landesgericht einen Strafauszug an. Unterliegt die Person keinem Strafverfahren wird sie in das Verzeichnis der Laienrichter eingetragen, das in jedem ungeraden Jahr von der Gemeindekommission genehmigt wird.
Das genehmigte Verzeichnis wird innerhalb des darauffolgenden Monats an das Bezirksgericht geschickt und wird nach der Genehmigung, eventuellen Richtigstellungen und nach der Veröffentlichung an der Amtstafel im Jänner des darauffolgenden Jahres, definitiv. Der Bürger, der aus jeglichen Gründen nicht in den Verzeichnissen eingetragen ist, kann den Antrag zur Eintragung beim Wahlamt stellen, nachdem überprüft wurde, dass derselbe in den Verzeichnissen nicht bereits aufscheint.

Voraussetzungen

  • Eintragung in die Wählerlisten der Gemeinde Leifers;
  • Alter zwischen 30 und 65 Jahren;
  • nicht zu bestimmten Kategorien gehören, die in den allgemeinen Informationen aufgelistet sind;
  • im Besitz des Mittelschulabschlusses (Schwurgericht);
  • im Besitz des Oberschulabschlusses (Geschworenen-Oberlandesgericht).

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

  • Gesuch auf stempelfreiem Papier; 
  • Fotokopie des Studientitels;
  • gültiger Personalausweis.

Rechtsquellen
Gesetz vom 10. April 1951, Nr. 287 und folgende Änderungen