Friedhofsdienst

Der Friedhofsdienst der Gemeinde Leifers ist für die Führung und Verwaltung der Gemeindefriedhöfe in der Galizienstraße und in der Weissensteinerstraße zuständig. Diesbezüglich werden folgende Dienste und Aufgaben im Bereich Leichenbestattung, Friedhof und Totenpolizei durchgeführt und koordiniert:

  • Zuweisung von Grabstätten;
  • Genehmigung der Errichtung und baulichen Umgestaltung von Grabsteinen und Abdeckplatten;
  • Führung und Aktualisierung der entsprechenden Register über die Zuweisung und Belegung der Grabstätten;
  • Verwaltung der Bestattungs- und Konzessionsgebühren;
  • Pflege und Instandhaltung des Friedhofes;
  • Totengräberdienst.

Gemäß den geltenden Bestimmungen weist das Amt für Friedhofsdienste die Grabstätten im Friedhof zu. Das Recht auf Bestattung im Gemeindefriedhof wird vom Amt erteilt an:
a) jene, die den letzten Wohnsitz in der Gemeinde Leifers hatten;
b) die Inhaber einer Konzession eines privaten Grabes, sowie Familienangehörige in direkter Linie bis zum dritten Grad und in Seitenlinie bis zum vierten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, auch wenn nicht zusammenlebend;
c) die in einem Pflege- oder Altersheim außerhalb des Gemeindegebietes bzw. bei einem Verwandten in direkter Linie ersten Grades oder in Seitenlinie zweiten Grades untergebrachten Personen, die ihren Wohnsitz zuvor in der Gemeinde hatten. In diesem Fall ist die Beisetzung erlaubt, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes ordnungsgemäß meldeamtlich in der Wohngemeinschaft oder Familie des Verwandten in direkter Linie ersten Grades oder in Seitenlinie zweiten Grades eingetragen war;
d) jene, die den Wohnsitz nicht in der Gemeinde Leifers hatten und im Gemeindegebiet von Leifers gestorben sind;
e) Tot- und Fehlgeburten;
f) nur in Flächen mit Konzession, sterbliche Überreste der unter den Buchst. a), b) und c) genannten Personen.
Für die Fälle, die in den vorherigen Absätzen nicht geregelt sind, ist eine eigene Genehmigung des Bürgermeisters erforderlich, welcher besondere Situationen von Gemeinsamkeiten des Soziallebens innerhalb der Gemeinschaft von Leifers berücksichtigen kann.

Nach erfolgter Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen für eine Bestattung, weist das Amt des Friedhofsdienstes mit der Verwaltungsmaßnahme in Form einer Konzession dem Konzessionsinhaber die Bestattung zu und vereinbart mit diesem die Bestattungsart:
Die verfügbaren Bestattungsarten und die Dauer der jeweiligen Konzessionen in den Friedhöfen der Gemeinde Leifers sind:

  • Einzelreihengräber, unentgeltlich vergeben, für die nichtverlängerbare Dauer von 15 Jahren ab dem Tag der Beisetzung;
  • Familiengräber-Erdbestattung, aufgrund einer gegen Entgelt erlassenen Konzession für eine Dauer von 50 Jahren vergeben, verlängerbar um weitere 10 Jahre;
  • Familiengräber (Arkaden), aufgrund einer gegen Entgelt erlassenen Konzession für eine Dauer von 50 Jahren vergeben, verlängerbar um weitere 30 Jahre;
  • Sargnischen, aufgrund einer gegen Entgelt erlassenen Konzession für eine Dauer von 25 Jahren vergeben, verlängerbar für dieselbe Zeit;
  • Urnennischen/Gebeinekassetten, aufgrund einer gegen Entgelt erlassenen Konzession für eine Dauer von 25 Jahren vergeben, verlängerbar um weitere 10 Jahre;
  • Gemeinschaftsossarium, Sammlung der Gebeinekassetten;
  • Gemeinschaftlicher Aschenraum, wahllose Verstreuung der Asche und Sammlung bis zur Füllung des Raumes;
  • Areal für die Verstreuung der Asche.

Die Verstreuung der Asche muss von der Gemeinde ermächtigt werden, in welcher die Verstreuung vorgenommen werden soll, unter Berücksichtigung des Willens der verstorbenen Person. Die Verstreuung der Asche nimmt der Ehepartner vor, ein sonstiges Familienmitglied, eine Person, die der Rechtsinhaber dazu ermächtigt hat, oder der Testamentvollstrecker.
Liegen keine anders lautenden Angaben des Rechtsinhabers vor oder war die verstorbene Person Mitglied einer Vereinigung, welche die Feuerbestattung zum Ziel hat, so kann die Asche von einer durch dieselbe Vereinigung ermächtigte Person verstreut werden.
Die Verstreuung der Asche innerhalb des Friedhofs ist erlaubt:

  • in eigens hierfür vorgesehenen Bereichen, laut beigelegtem Plan dieser Verordnung;
  • im Familiengrab, mittels Erdbestattung eines biologisch abbaubaren Gefäßes, das die Asche enthält.

Die Verstreuung ist außerdem unter Einhaltung eines Mindestabstandes von zweihundert Metern zu Ortschaften und bewohnten Gebieten im Sinne der Raumordnungsbestimmungen erlaubt, auf privatem Grund, im Freien, mit dem Einverständnis der Eigentümer.

Bei Konzessionsende, und damit neue Bestattungen stattfinden können, veranlasst das Amt der Friedhofsdienste der Gemeinde Exhumierungen oder Ausbettungen.
Die Exhumierung und Ausbettung aus den Grabstätten wird unterteilt in:

  • ordentliche (am Ende der Rotations- oder Konzessionsperiode);
  • außerordentliche (aufgrund von gerichtlichen Maßnahmen oder vom Bürgermeister ermächtigt, bei Umbettungen in andere Grabstätten mit oder ohne zusätzlicher Feuerbestattung mit Gutachten des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit).

Ordentliche Exhumierungen oder Ausbettungen (Ende der Rotations- oder Konzessionsperiode) werden von der Gemeinde mittels Kundmachung am Friedhofseingang und Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel bekannt gegeben.

Die Konzessionen mit der jeweiligen Kaution und die Friedhofsdienste, die nicht unbedingt von öffentlichem Interesse sind, sehen die Entrichtung einer Gebühr vor, die mit Beschluss des Gemeindeausschusses festgelegt wird.
Die Konzessionsgebühr ist bei Erlass oder Verlängerung derselben Konzession vom Konzessionsinhaber in einmaliger Zahlung zu entrichten.
Die Friedhofskaution gilt als Garantie für die Anbringung der definitiven Abdeckung aller Grabstätten. Die Beträge ändern sich je nach Art und Fassungsvermögen. Die Gemeinde wird den Kautionsbetrag, im Falle von Untätigkeit des Konzessionsinhabers oder der für die Bestattung zuständigen Person, für die Errichtung der definitiven Abdeckung in Anspruch nehmen.


Rechtsquellen
Dekret des Präsidenten der Republik vom 10. September 1990, Nr. 285
Gemeindeverordnung


Kontakt

Kontaktdaten von Friedhofsdienst
AdresseWeissensteinerstrasse 24
39055 Leifers
Zimmer103
Telefon+39 0471 595705
E-Mail (offiziell)friedhofsdienst@gemeinde.leifers.bz.it
Zertifizierte E-Mail-Adresseaagg.laives.leifers@legalmail.it

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