Beiträge für ordentliche Tätigkeit

Worum handelt es sich?
Für die Anwendung und die Auswirkung der vorliegenden Verordnung, die Beiträge für die ordentliche Tätigkeit, sind gewährt für die Unterstützung der ordentlichen Tätigkeit, welche von Seiten des Antragstellers auf der Grundlage eines Jahresprogrammes durchgeführt wird.

Termine und Fristen
Die Beitragsansuchen für die ordentlichen Tätigkeiten müssen endgültig innerhalb 28. Februar (29. Februar bei Schaltjahren) eingereicht werden.

Die Beitragsansuchen für die verdienstvolle ordentliche Tätigkeit laut Artikel 5 der Gemeindeverordnung werden von der Kommission aufgrund der folgenden Kriterien und Indikatoren bewertet:
a) Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die örtliche Gemeinschaft (Indikatoren: Anzahl der Mitglieder, Anzahl der geplanten Initiativen, Vorhandensein von Initiativen, welche für die gesamte Gemeinschaft bestimmt sind);
b) Verwirklichung der Ziele, welche im Vorjahr geplant waren, insbesondere in Bezug auf die Indikatoren, welche im Rahmen der Beitragsgewährung bewertet wurden (für Rechtssubjekte, welche ein Beitragsansuchen zum ersten Mal einreichen, wird dieses Kriterium zur Bewertung nicht berücksichtigt);
c) Kohärenz mit den Programmierungsrichtlinien der Verwaltung;
d) Qualität der Programmtätigkeit unter dem Aspekt des innovativen Charakters oder der Konsolidierung in der örtlichen Tradition und Gemeinschaft;
e) die Abwicklung der durchgeführten Tätigkeit zu Gunsten der schwachen Bevölkerungsgruppen (Senioren, Personen die unter Krankheiten leiden, Bedürftige usw.) oder die Anwendung bestimmter Modalitäten oder Maßnahmen, welche dem Umweltschutz und der öffentlichen Gesundheit gelten, können zu einer Zuweisung weiterer Punkte führen.




Rechtsquellen
Art. 2, Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17
Gemeindeverordnung




Zuständig

Formulare